
Katzenklappe kann Kündigungsgrund sein
Ein Bericht von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Immer wieder treffen sich Mieter und Vermieter wegen Fragen der Tierhaltung vor Gericht. So auch in Berlin im Jahre 2004, als ein Mieter in seine Wohnungstür eine Katzenklappe eingebaut hatte, damit seine Katze jederzeit ins Treppenhaus und so nach draußen konnte.
Er hatte jedoch den Vermieter vorher nicht um Erlaubnis gefragt. Der Vermieter forderte den Mieter auf, die Klappe zu entfernen. Als der Mieter sich weigerte, kündigte der Vermieter ihm fristlos den Mietvertrag und erhob Räumungsklage. Zunächst hatte sich das Amtsgericht Berlin mit der Sache zu beschäftigen und entschied zu Gunsten des Mieters. Gegen dieses Urteil legte der Vermieter Berufung ein, so dass das Landgericht Berlin erneut über den Fall zu entscheiden hatte. Die Richter des Landgericht waren anderer Meinung als das Amtsgericht und gaben dem Vermieter recht. Sie begründeten Ihre Entscheidung mit der Tatsache, dass die Katzenklappe vom Treppenhaus aus zu sehen sei und eine optische Beeinträchtigung darstelle. Der Vermieter müsse weder die erhebliche Beschädigung der Wohnungstür, noch -mit Rücksicht auf die anderen Mieter- den unkontrollierten Aufenthalt von Haustieren im Treppenhaus hinnehmen (LG Berlin, Az. 63 S 199/04).
Egal ob es sich z.B. um die Entscheidung handelt sich ein Tier in einer Mietwohnung anzuschaffen, ein Katzennetz auf dem Balkon anzubringen, eine Katzenklappe einzubauen etc. sollten Mieter dies immer vorab mit dem Vermieter klären und sich seine Erlaubnis zur Sicherheit schriftlich geben lassen.
http://www.rechtsanwaeltin-fries.de/
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